Satzung Freiraum Koblenz e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiraum Koblenz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
  2. Der Verein „Freiraum Koblenz“ hat seinen Sitz in Koblenz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein „Freiraum“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Schaffung und Unterhaltung einer gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung interkultureller und generationenübergreifender Kommunikation sowie sozialer Bildung und dem Ermöglichen von Kultur von allen für alle. Hierbei soll insbesondere

-ein Kreativ-/Hobby-/Projekt-/Veranstaltungsraum für junge Erwachsene geschaffen werden

-bereits bestehenden gemeinnützigen/soziokulturellen Initiativen Räumlichkeiten sowie ein soziales Netzwerk geboten werden

-generationenübergreifendes Arbeiten gefördert werden

-kulturelle und künstlerische Veranstaltungen organisiert und unterstützt werden

-junge Kunst und Kultur in Koblenz gefördert werden

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Bei Personen unter 18 Jahren bedarf es der Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet konsensorientiert über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/ der AntragstellerIn Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrages wirksam und unwirksam mit Auslassung der Zahlung.
  4. Auf den Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins Freiraum als Ehrenmitglieder aufzunehmen.
  5. Der Verein kann Vereine auf Gegenseitigkeit aufnehmen. Dies geschieht mit Beitragsfreiheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Dem Austrittsantrag ist in jedem Fall statt zu geben, jedoch ist die Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Ein Mitglied kann durch konsensorientierten Beschluss des Vorstandes aus

dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied binnen vier Wochen mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann bei diesem binnen eines Monats schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung entscheiden konsensorientiert endgültig über den Ausschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins Freiraum aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins Freiraum zu fördern und regelmäßig seinen Jahresbeitrag zu leisten.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein wird die Jahresgebühr für das laufende Jahr fällig. In jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft zum ersten Januar.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Weitere Organe des Vereins können Gremien oder Beiräte sein, die nur beratend tätig sind und über kein Stimmrecht verfügen.
  3. Darüber hinaus gibt es einen Rechnungsprüfer. Bei Bedarf kann ein zweiter Rechnungsprüfer hinzugezogen werden.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, sowie die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Stellvertreter, dem Kassenwart und einem weiteren Mitglied.

3. Je zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung konsensorientiert für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie von einem Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Aufnahme die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung konsensorientiert; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn fünf Mitglieder dies

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5 Personen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung konsensorientiert. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an StadttUni e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und satzungsgebundene Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.